EOS Payment Solutions GmbH & Co. KG
Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Überlassung von EOS Payment Produkten zur Abwicklung elektronischen Zahlungsverkehrs.
Stand Dezember 2009
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Die Regelungen der Einzelverträge sowie sonstigen Anlagen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen und/oder diese ergänzen, vor.
§ 2 Vertragslaufzeit, Kündigung, Liefertermin
1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Datum der zuletzt geleisteten Unterschrift. EPS räumt dem Händler während der Mietzeit hinsichtlich der Standard-Software ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich begrenztes, widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
(2) Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der 12 Monate verlängert sich dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende kündbar. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere möglich, wenn der Händler seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt oder die Leistungssysteme missbräuchlich nutzt und diese Vertragsverletzung auch nach einer schriftlichen Anmahnung binnen zwei Wochen nicht beseitigt, nachgebessert oder abgestellt hat.
(4) Liegt der Grund für die außerordentliche Kündigung im Verschulden des Händlers, so hat EPS Anspruch auf den vereinbarten Preis für das Leistungssystem für die noch verbleibende Restlaufzeit. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Lieferzeit/avisierte Produktivnahme ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie wurde ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Ist eine Lieferzeit unverbindlich, kommt EPS nur durch schriftliche Mahnung des Händlers die frühestens eine Woche nach Ablauf der unverbindlichen Lieferzeit/avisierte Produktivnahme erfolgen darf, in Verzug.
(6) EPS befindet sich nicht in Lieferverzug, sofern die Überschreitung eines avisierten Liefertermins auf Umständen beruht, die der Händler zu vertreten hat.
(7) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs von EPS liegen und die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, hat EPS auch bei verbindlich vereinbarten Leistungsfristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen EPS, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Händler an der Abnahme durch den Eintritt von unter Satz 1 genannten Situationen gehindert, verlängert sich die Abnahmefrist in angemessenem Umfang.
§ 3 Preise
(1) Das seitens des Händlers zu entrichtende Entgelt richtet sich nach der dem Einzelvertrag beigefügten, jeweils gültigen Preisliste.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt soweit nichts Abweichendes vereinbart monatlich jeweils zum Monatsende.
(3) Gegebenenfalls auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Anpassungen und/oder Ergänzungen des Leistungsumfangs sind gesondert zu vergüten.
§ 4 Überlassung der Leistungssysteme an Dritte
Der Händler ist ohne Erlaubnis von EPS nicht zur Überlassung der vertragsgegenständlichen Leistungssysteme an Dritte berechtigt.
§ 5 Obhuts-, Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Händlers
(1) Der Händler ist verpflichtet, EPS Mängel an den Leistungssystemen unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von EPS zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an EPS weiterleiten.
(2) Der Händler verpflichtet sich, die Leistungssysteme der EPS mit größter Sorgfalt zu nutzen, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen, EPS oder deren Partnern alle Informationen mitzuteilen, die eine wesentliche Auswirkung auf die Entscheidung über Geschäftsvorfälle haben können sowie EPS sofort darüber zu informieren, wenn ein Unberechtigter Zugriff auf die genutzten Leistungssysteme erhalten hat.
(3) Weiterhin verpflichtet sich der Händler der EPS wirtschaftlich relevante Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Änderungen durch EPS
EPS ist berechtigt, Änderungen an den Leistungssystemen vorzunehmen, sofern diese der Sicherung und/oder Verbesserung der Funktionalität dienen. Dies gilt nicht, wenn die entsprechenden Maßnahmen für den Händler unzumutbar sind. EPS wird den Händler über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Gewährleistung
(1) EPS ist verpflichtet, Mängel an den Leistungssystemen innerhalb angemessener Zeit zu beheben.
(2) Eine Kündigung des Händlers wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Auftragnehmer ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
§ 8 Systemverfügbarkeit
(1) EPS gewährleistet eine durchschnittliche jährliche Verfügbarkeit der dem Händler zur Verfügung gestellten Paymentmodule von mindestens 98,5%. Von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen sind zyklisch erforderliche Wartungszeiten, welche jeweils im Vorfeld dem Händler bekanntgegeben werden.
(2) EPS stellt sicher, dass die durchschnittliche jährliche System-Antwortzeit (ausgenommen der Netzwerk-Antwortzeiten für die Verbindung des Benutzers zum Leistungssystem) für 90% der Benutzeranfragen besser ist als 4 Sekunden.
(3) Im Falle der Nichteinhaltung der unter § 8 (1) beschriebenen Verfügbarkeit beziehungsweise der unter § 8 (2) vereinbarten Systemantwortzeit steht dem Händler das Recht zu, die nach Anlage 1 vereinbarte Grundgebühr in angemessenem Umfang zu mindern. Im Falle der Nichteinhaltung in drei aufeinander folgenden Monaten steht dem Händler das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
§ 9 Reaktionszeiten
(1) Hinsichtlich der Reaktionszeiten gelten folgende Fehlerstufen:
Fehlerstufe 1:
Die Leistungssysteme oder wesentliche Teile der Leistungssysteme funktionieren überhaupt nicht mehr oder nur noch fehlerhaft in einer Weise, dass eine sinnvolle Nutzung durch den Händler und/oder die Nutzer oder einzelner Nutzergruppen nicht mehr möglich ist.
Fehlerstufe 2:
Die Leistungssysteme oder wesentliche Teile reagieren fehlerhaft oder im Hinblick auf die unter § 8 vereinbarten Antwortzeiten derart verzögert, dass der Nutzungskomfort wesentlich eingeschränkt ist.
Fehlerstufe 3:
Einzelne Teile der Leistungssysteme funktionieren nicht vollständig in Übereinstimmung mit der vertraglich vereinbarten Leistungsfähigkeit und diese Funktionsdefizite wirken sich auf die Nutzung des Händlers und/oder der Nutzer oder einzelner Nutzergruppen negativ aus.
Fehlerstufe 4:
Sonstige Fehler ohne unmittelbare Auswirkung auf die Funktionalität der Leistungssysteme
(2) EPS sichert innerhalb der Kerngeschäftszeiten (Mo.-Fr., jeweils 09:00-17:30 Uhr) nachstehende Reaktionszeiten zu:
Fehlerstufe | Beginn mit der | Fehlerbeseitigung |
1 | 3 Stunden | 12 Stunden |
2 | 6 Stunden | 24 Stunden |
3 | 12 Stunden | 48 Stunden |
4 | --- | 1 Woche |
(3) Treten Fehler im Leistungssystem von EPS auf, welche die Nutzung der Systeme beeinträchtigen, wird EPS den Händler zeitnah zu informieren.
(4) Bei Nichteinhaltung der unter § 9 (2) zugesagten Reaktionszeiten findet § 8 (3) entsprechend Anwendung.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung -mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- leistet EPS Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Fälle:
- Bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die EPS eine Garantie übernommen hat;
- Bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
- In anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets in der Höhe beschränkt auf das 10 -fache des dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden durchschnittlichen Monatsumsatzes der zurückliegenden 12 Monate. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet EPS im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Umfangs.
(2) EPS übernimmt keine Haftung für (Kredit-)Entscheidungen des Händlers bei einzelnen Geschäftsvorfällen mit seinen Endkunden.
(3) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen von EPS.
(4) Im Falle des Verlustes oder Beschädigung von Daten und damit verbundener Folgeschäden haftet EPS - ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nur im Umfang derjenigen Kosten, die beim Händler für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder wenn der Auftraggeber solche Kopien nicht erstellt hat, angefallen wären sowie für die Kosten der Übernahme der Daten aus der Sicherheitskopie.
(5) EPS bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Seite nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
Beide Parteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
(2) Die Parteien haben ferner sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und der anderen Partei auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.
(3) Der Händler verpflichtet sich, Daten der Endkunden nur in dem Umfang zu nutzen und zu verwenden, wie es für die Leistungssysteme der EPS erforderlich ist. Des Weiteren dürfen personenbezogene Daten nur im Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse geprüft werden.
Die Verwaltung der Daten und deren Verwendung erfolgt nur nach den geltenden Gesetzen zum Datenschutz und nur im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses.
§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Aufrechnung des Händlers mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber EPS ist ausgeschlossen.
(2) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
§ 13 Abtretungsverbot
Soweit die Parteien in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist der Händler nicht berechtigt, die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EPS auf Dritte zu übertragen. EPS ist berechtigt, die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten auf ihre jeweiligen Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zu übertragen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der einzelvertraglichen Regelungen bedürfen der Schriftform und der rechtsgültigen Unterzeichnung der Parteien. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformerfordernisses.
(2) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine angemessene Regelung treten, die vom Sinn und Zweck dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie dies bedacht hätten.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN- Kaufrechts und des internationalen Rechts. Die Anwendung der „Convention for the International Sale of Goods" (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg. EPS ist jedoch berechtigt, den Händler auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Besondere Bestimmungen im Rahmen der giropay-Transaktionen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) EPS stellt dem Händler ein Leistungssystem zur Verfügung, welches diesem die Verarbeitung von giropay-Transaktionen ermöglicht.
(2) Voraussetzung zur Teilnahme des Händlers am giropay Verfahren ist eine gültige Akzeptanz beim giropay-Betreiber. EPS dient bei der Anmeldung des Händlers beim giropay-Betreiber als Mittler und bedient sich zur Erbringung der vorbeschriebenen Leistung weiterer Systempartner.
Die Anmeldung des Händlers beim giropay-Betreiber erfolgt mittels gesondertem Anmeldeformular. Ohne gültige Akzeptanz des Händlers durch den giropay-Betreiber ist EPS von ihrer Leistungspflicht nach § 1 (1) befreit.
(3) EPS ist jederzeit berechtigt, den giropay-Betreiber zu wechseln und somit dem Händler den giropay-Zugang über einen anderen Betreiber zu vermitteln.
§ 2 Einschaltung Dritter
(1) EPS ist ein Dienstleister und Vermittler, der seinen Vertragspartnern Produkte in Zusammenarbeit mit Dritten anbietet. Hierbei bedient sich EPS der Serviceleistungen dieser Partner. Die Konditionen für die einzelnen Produkte werden zum Teil von den Partnern festgelegt und können im Wesentlichen nicht von EPS beeinflusst werden.
(2) Durch die Einschaltung Dritter ist es in Einzelfällen nötig, dass der Vertragspartner mit diesen einen separaten Vertrag abschließt. EPS tritt in diesen Fällen als Dienstleister/Vermittler auf und ermöglicht seinen Vertragspartnern die Nutzung der EPS-Produkte in Zusammenarbeit mit Dritten.
(3) Giropay-Transaktionen erfolgen gemäß den Geschäftsbedingungen der Giropay-Betreiber oder deren entsprechend beauftragten Partnern.
(4) EPS hat hierbei keinen Einfluss auf die Abwicklung der Zahlungen aus den genehmigten Geschäftsvorfällen. Sie ist bemüht, die Zahlungsvorgänge im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beschleunigen und die Interessen des Händlers zu wahren.
§ 3 Entscheidung über Geschäftsvorfälle
Die Entscheidung über die Geschäftsvorfälle wird von den Partnern (gemäß § 2) getroffen. Auf die Entscheidungsfindung übt EPS keinen Einfluss aus und hat diese auch nicht zu verantworten.
Besondere datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung von Wirtschaftsinformationen.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) EPS bietet dem Händler für dessen Geschäftszwecke Wirtschaftsinformationen in unterschiedlicher Form über Personen und Firmen an, die ihren Sitz im In- oder Ausland haben.
(2) EPS bedient sich in diesem Zusammenhang diverser externer Auskunfteien und Datenbanken und leitet jene Informationen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an den Händler weiter.
(3) EPS ermöglicht dem Händler im automatisierten Abrufverfahren den Zugriff auf zentrale Datenbanken. In diesen Datenbanken werden unter anderem Angaben über Namen, Firmierung, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, berufliche Tätigkeit, Vermögensverhältnisse, etwaige Verbindlichkeiten sowie Hinweise zum Zahlungsverhalten gespeichert.
(4) Anlass und Zweck des Abrufverfahrens ist es, dem Händler für seine Geschäftszwecke schnellstmöglich den Zugriff auf die in den Datenbanken gespeicherten Wirtschaftsinformationen zu ermöglichen.
(5) EPS ist jederzeit zur Ablehnung der Auskunftserteilung berechtigt, sofern wichtige Gründe, insbesondere des Datenschutzes dies rechtfertigen.
(6) Der Händler verzichtet gegenüber EPS auf die Bekanntgabe der Informationsquellen.
§ 2 Haftung und Gewährleistung für Wirtschaftsinformationen
(1) Wirtschaftsinformationen werden auf der Basis des in der Datenbank vorhandenen Datenbestandes ohne zusätzliche Recherche und Prüfung der Aktualität erteilt.
(2) EPS bietet keine Gewähr für die erteilten Wirtschaftsinformationen. Darüber hinaus kann keine Gewähr für die Einsichtnahme behördlicher und anderer Register übernommen werden.
(3) EPS haftet nicht für Kreditentscheidungen des Händlers, welche direkt oder indirekt auf über EPS bezogenen Auskünften beruhen.
(4) Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter von EPS oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder der Schaden beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht.
§ 3 Weitergabeverbot
(1) Dem Händler ist nicht gestattet seinen Anspruch aus diesem Vertrag auf Erteilung von Wirtschaftsinformationen an Dritte, Konzern- oder Tochterunternehmen weiterzugeben. Ebenso ist dem Händler eine Weitergabe der von EPS erhaltenen Daten oder eine Bereithaltung zum Abruf oder zur Einsicht der Daten an bzw. durch Dritte sowie Konzern- oder Tochtergesellschaften in unveränderter oder weiterverarbeiteter Form, in Auszügen, Kurzfassungen oder Teilbeständen untersagt.
(2) Für Schäden, die dem Händler selbst, Konzernunternehmen, Tochtergesellschaften oder sonstigen Dritten aufgrund einer abredewidrigen Weitergabe oder Weiterverarbeitung entstehen, haftet allein der Händler.
§ 4 Datenschutz
(1) Nach dem Bundesdatenschutzgesetz setzt die Übermittlung personenbezogener Daten das Vorliegen eines berechtigten Interesses voraus. Im Hinblick auf die in den Wirtschaftsauskünften erhaltenen personenbezogenen Daten verpflichtet sich der Händler sein berechtigtes Interesse glaubhaft darzulegen. EPS ist berechtigt, im Einzelfall ohne Angabe von Gründen das Vorliegen eines berechtigten Interesses zu überprüfen.
(2) Der Händler darf die übermittelten Daten nur zu dem Zwecke nutzen, speichern oder verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
(3) Der Händler hat seine Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die notwendiger Weise Zugang zu den der Geheimhaltung unterliegenden Daten haben, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Er hat in geeigneter Weise Vorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung der ihm anvertrauten Daten gegen den unbefugten Zugriff der eigenen Mitarbeiter und Dritter zu treffen, und zwar in dem Maße, wie es auch zum Schutz der eigenen Daten üblich ist. Die Mitarbeiter sind gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
(4) Der Händler wird hiermit davon unterrichtet, dass Identifikations-, Abruf- und Nutzungsdaten gespeichert und zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken sowie zur Datensicherheitskontrolle maschinell verarbeitet und genutzt werden.
(5) Der Händler verpflichtet sich seinen Endkunden bei Vertragsschluss gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz über die Einholung, Verarbeitung, Nutzung und/oder Speicherung personenbezogene Daten zu informieren.
Stand: Dezember 2009


